Allgemeine Geschäftsbedingungen

SCHENK Inté­ri­eur
Möbel & Objek­te · Innen­aus­bau · Schreinerei

Schrei­ner­meis­ter Ralf Schenk
Betriebs­wirt (HwK)

Got­t­­lieb-Dai­m­­ler-Stra­­ße 12a
D‑35398 Gießen

Tele­fon: 0641  624 50
Fax: 0641  676 27

§ 1. Grundsätzliches

Es gilt deut­sches Recht. Die AGB gel­ten unab­hän­gig davon, ob wir als Auf­trag­neh­mer oder Auf­trag­ge­ber Ver­trags­par­tei werden.

Unse­ren AGB ent­ge­gen­ste­hen­de, abwei­chen­de Bedin­gun­gen des Kun­den oder Lie­fe­ran­ten wird widersprochen.

Die AGB gel­ten nicht bei Ver­ga­ben nach VOB/A oder VOL/A.

§ 2 Weitere Vertragsgrundlagen
§ 2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auf­trags­an­nah­me sind alle Ange­bo­te frei­blei­bend. Weicht der Auf­trag des Auf­trag­ge­bers von unse­rem Ange­bot ab, so kommt ein Ver­trag in die­sem Fal­le erst mit der Bestä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers zustande.

§ 2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschul­de­te Leis­tung durch höhe­re Gewalt, recht­mä­ßi­gen Streik, unver­schul­de­tes Unver­mö­gen auf Sei­ten des Auf­trag­neh­mers oder eines sei­ner Lie­fe­ran­ten sowie ungüns­ti­ge Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se ver­zö­gert, so ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist um die Dau­er der Verzögerung.

Dau­ert die Ver­zö­ge­rung unan­ge­mes­sen lan­ge, so kann jeder Ver­trags­teil ohne Ersatz­leis­tung vom Ver­trag zurück­tre­ten. Kann die Lie­fe­rung auf­grund von Umstän­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, nicht zum ver­ein­bar­ten Ter­min erfol­gen, so geht die Gefahr in dem Zeit­punkt auf den Auf­trag­ge­ber über, in dem ihm die Anzei­ge über die Lie­fer­be­reit­schaft zuge­gan­gen ist. Lager­kos­ten gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers. Wir behal­ten uns die Gel­tend­ma­chung wei­te­rer Ver­zö­ge­rungs­kos­ten vor.

§ 2.3 Mängelrüge

Offen­sicht­li­che Män­gel unse­rer Leis­tung müs­sen von Unter­neh­mern zwei Wochen nach Lie­fe­rung der Ware oder bei Abnah­me der Leis­tung schrift­lich gerügt wer­den. Nach Ablauf die­ser Frist kön­nen Män­gel­an­sprü­che wegen offen­sicht­li­cher Män­gel nicht mehr gel­tend gemacht wer­den. Die wei­­ter-gehen­­den Vor­schrif­ten beim Han­dels­kauf blei­ben unberührt.

§ 2.4 Mangelverjährung

Bei Ver­trä­gen mit Unter­neh­mern, die kei­ne Bau­leis­tung betref­fen, beträgt die Gewähr­leis­tung ein Jahr. Bei Repa­ra­tur­ar­bei­ten, die kei­ne Bau­leis­tung dar­stel­len, gilt eine Ver­jäh­rung der Gewähr­leis­tung von einem Jahr ohne Rück­sicht auf die Per­son des Ver­trags­part­ners. Die Rege­lun­gen die­ses Absat­zes gel­ten nicht, soweit Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder Ansprü­che wegen der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit gel­tend gemacht wer­den oder soweit der Ver­käu­fer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen hat oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Lie­fer­ge­gen­stan­des über­nom­men hat.

§ 2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berech­tig­ten Män­gel­rü­gen haben wir die Wahl, ent­we­der die man­gel­haf­ten Lie­fer­ge­gen­stän­de nach­zu­bes­sern oder dem Auf­trag­ge­ber gegen Rück­nah­me des bean­stan­de­ten Gegen­stan­des Ersatz zu lie­fern. Solan­ge wir unse­ren Ver­pflich­tun­gen auf Behe­bung der Män­gel nach­kom­men, hat der Auf­trag­ge­ber nicht das Recht, Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges zu ver­lan­gen, sofern nicht ein Fehl­schla­gen der Nach­bes­se­rung vor­liegt. Ist eine Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung unmög­lich, schlägt sie fehl oder wird sie ver­wei­gert, kann der Auf­trag­ge­ber nach sei­ner Wahl einen ent­spre­chen­den Preis­nach­lass oder Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­tra­ges ver­lan­gen. Satz 1 gilt nicht bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten über den Bezug beweg­li­cher Sachen.

§ 2.6 Aus- und Einbaukosten

Die gesetz­li­che Rege­lung im Kauf­ver­trags­recht gilt unein­ge­schränkt für die Gel­tend­ma­chung von Aus- und Einbaukosten.

§ 2.7 Anlieferung

Beim Anlie­fern set­zen wir vor­aus, dass das Fahr­zeug unmit­tel­bar an das Gebäu­de fah­ren und ent­la­den kann. Mehr­kos­ten, die durch wei­te­re Trans­port­we­ge oder wegen erschwer­ter Anfuhr vom Fahr­zeug zum Gebäu­de ver­ur­sacht wer­den, wer­den geson­dert berech­net. Für Trans­por­te über das 2. Stock­werk hin­aus sind mecha­ni­sche Trans­port­mit­tel vom Auf­trag­ge­ber bereit­zu­stel­len. Trep­pen müs­sen pas­sier­bar und gegen Beschä­di­gung geschützt sein. Wird die Aus­füh­rung unse­rer Arbei­ten oder der von uns beauf­trag­ten Per­so­nen durch Umstän­de behin­dert, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so wer­den die ent­spre­chen­den Kos­ten (z. B. Arbeits­zeit und Fahrt­kos­ten) in Rech­nung gestellt.

§ 2.8 Abschlagzahlung

Ist kein indi­vi­du­el­ler Zah­lungs­plan ver­ein­bart, kön­nen wir für Teil­leis­tun­gen in Höhe des Wer­tes der erbrach­ten Leis­tun­gen eine Abschlag­zah­lung verlangen.

§ 3 Förmliche Abnahme

Sofern ver­trag­lich eine förm­li­che Abnah­me vor­ge­se­hen ist, tritt die Abnah­me­wir­kung auch dann ein, wenn der Auf­trag­ge­ber ein­mal ver­geb­lich und in zumut­ba­rer Wei­se zur Durch­füh­rung der Abnah­me auf­ge­for­dert wur­de. Die Abnah­me­wir­kung tritt zwölf Werk­ta­ge nach Zugang der Auf­for­de­rung ein.

§ 4 Pauschalierter Schadensersatz

Kün­digt der Auf­trag­ge­ber gemäß § 649 BGB den Werk­ver­trag, so sind wir berech­tigt, 10 % der Gesamt­auf­trags­sum­me bzw. 10% der Ver­gü­tung für den noch nicht erbrach­ten Teil der Leis­tung als Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen. Bei ent­spre­chen­dem Nach­weis kön­nen wir auch einen höhe­ren Betrag gel­tend machen. Dem Auf­trag­ge­ber bleibt aus­drück­lich das Recht vor­be­hal­ten, einen gerin­ge­ren Scha­den nachzuweisen.

§ 5 Wartungs‑, Kontroll- und Pflegehinweise
§ 5.1

Wir wei­sen dar­auf hin, dass für eine dau­er­haf­te Funk­ti­on War­tungs­ar­bei­ten durch­zu­füh­ren sind, insbesondere:

  • Beschlä­ge und gän­gi­ge Bau­tei­le sind zu kon­trol­lie­ren und evtl. zu ölen oder zu fetten
  • Abdich­tungs­fu­gen sind regel­mä­ßig zu kontrollieren
  • Anstri­che innen wie außen (z.B. Fens­ter, Fuß­bö­den, Trep­pen­stu­fen) sind jeweils nach Lack- oder Lasur­art und Wit­te­rungs­ein­fluss und Nut­zung nachzubehandeln

Die­se Arbei­ten gehö­ren nicht zum Auf­trags­um­fang, wenn nicht aus­drück­lich anders ver­ein­bart. Unter­las­se­ne War­tungs­ar­bei­ten kön­nen die Lebens­dau­er und Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Bau­tei­le beein­träch­ti­gen, ohne dass hier­durch Män­gel­an­sprü­che entstehen.

§ 5.2

Durch den fach­ge­rech­ten Ein­bau moder­ner Fens­ter und Außen­tü­ren wird die ener­ge­ti­sche Qua­li­tät des Gebäu­des ver­bes­sert und die Gebäu­de­hül­le dich­ter. Um die Raum­luft­qua­li­tät zu erhal­ten und der Schim­mel­pilz­bil­dung vor­zu­beu­gen, sind zusätz­li­che Anfor­de­run­gen an die Be- und Ent­lüf­tung des Gebäu­des nach DIN 1946 – 6 zu erfül­len. Ein inso­weit even­tu­ell not­wen­di­ges Lüf­tungs­kon­zept, ist eine pla­ne­ri­sche Auf­ga­be, die nicht Gegen­stand des Auf­tra­ges an den Hand­wer­ker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/​​Bauherrn zu ver­an­las­sen ist.

§ 5.3

Unwe­sent­li­che, zumut­ba­re Abwei­chun­gen in den Abmes­sun­gen und Aus­füh­run­gen (Far­be und Struk­tur), ins­be­son­de­re bei Nach­be­stel­lun­gen, blei­ben vor­be­hal­ten, soweit die­se in der Natur der ver­wen­de­ten Mate­ria­li­en (Mas­siv­höl­zer, Fur­nie­re, Leder, Stof­fe und Ähn­li­ches) lie­gen und üblich sind.

§ 5.4

Der Auf­trag­ge­ber hat zum Schutz und Erhalt der gelie­fer­ten Bau­tei­le (z.B. Fens­ter, Trep­pen, Par­kett) für geeig­ne­te kli­ma­ti­sche Raum­be­din­gun­gen (Luft­feuch­tig­keit, Tem­pe­ra­tur) Sor­ge zu tragen.

§ 6 Ausschluss der Aufrechnung

Die Auf­rech­nung mit ande­ren als unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen ist ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
§ 7.1

Gelie­fer­te Gegen­stän­de blei­ben bis zur vol­len Bezah­lung der Ver­gü­tung unser Eigentum.

§ 7.2

Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, uns Pfän­dun­gen der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de unver­züg­lich in Text­form anzu­zei­gen und die Pfand­gläu­bi­ger von dem Eigen­tums­vor­be­halt zu unter­rich­ten. Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, die ihm unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­ten Gegen­stän­de zu ver­äu­ßern, zu ver­schen­ken, zu ver­pfän­den oder zur Sicher­heit zu übereignen.

§ 7.3

Erfolgt die Lie­fe­rung für einen vom Auf­trag­ge­ber unter­hal­te­nen Geschäfts­be­trieb, so dür­fen die Gegen­stän­de im Rah­men einer ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung wei­ter ver­äu­ßert wer­den. In die­sem Fal­le wer­den die For­de­run­gen des Auf­trag­ge­bers gegen den Abneh­mer aus der Ver­äu­ße­rungbe­reits jetzt in Höhe des Rech­nungs­wer­tes des gelie­fer­ten Vor­be­halts­ge­gen­stan­des an uns abge­tre­ten. Bei Wei­ter­ver­äu­ße­rung der Gegen­stän­de auf Kre­dit hat sich der Auf­trag­ge­ber gegen­über sei­nem Abneh­mer das Eigen­tum vor­zu­be­hal­ten. Die Rech­te und Ansprü­che aus die­sem Eigen­tums­vor­be­halt gegen­über sei­nem Abneh­mer tritt der Auf­trag­ge­ber hier­mit an uns ab.

§ 7.4

Wer­den Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück des Auf­trag­ge­bers ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt die aus einer Ver­äu­ße­rung des Grund­stü­ckes oder von Grund­stücks­rech­ten ent­ste­hen­den For­de­run­gen in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an uns ab.

§ 7.5

Wer­den die Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de vom Auf­trag­ge­ber bzw. im Auf­trag des Auf­trag­ge­bers als wesent­li­che Bestand­tei­le in das Grund­stück eines Drit­ten ein­ge­baut, so tritt der Auf­trag­ge­ber schon jetzt gegen den Drit­ten oder den, den es angeht, etwa ent­ste­hen­de For­de­run­gen auf Ver­gü­tung in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Eigen­tums­vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit allen Neben­rech­ten an uns ab. Bei Ver­ar­bei­tung, Ver­bin­dung und Ver­mi­schung der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de mit ande­ren Gegen­stän­den durch den Auf­trag­ge­ber steht uns das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache zu im Ver­hält­nis des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­ge­gen­stän­de zum Wert der übri­gen Gegenstände.

§ 8 Eigentums- und Urheberrecht

An Kos­ten­an­schlä­gen, Ent­wür­fen, Zeich­nun­gen und Berech­nun­gen behal­ten wir uns unser Eigen­­tums- und Urhe­ber­recht vor. Sie dür­fen ohne unse­re Zustim­mung weder genutzt, ver­viel­fäl­tigt noch drit­ten Per­so­nen zugäng­lich gemacht wer­den. Sie sind im Fal­le der Nicht­er­tei­lung des Auf­tra­ges unver­züg­lich zurückzugeben.

§ 9 Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch zur Teil­nah­me an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le verpflichtet.

§ 10. Gerichtsstand

Sind bei­de Ver­trags­par­tei­en Kauf­leu­te, so ist aus­schließ­li­cher Gerichts­stand der Geschäfts­sitz unse­res Unternehmens.

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